6.3. Mit den vom Beklagten mit Berufung neu eingereichten Kontoauszügen und Rechnungen (Berufsbeilagen 10 f.) soll die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen nachgewiesen werden. Im Bereich der Kinderbelage gilt die Erforschungsmaxime, weshalb die besagten Belege entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 1.2 oben). Der Beklagte legt mittels den eingereichten Kontoauszügen (Berufungsbeilage 10) glaubhaft dar, für die Zeit zwischen November 2022 (unbestritten gebliebener Beginn der Unterhaltspflicht) und Juli 2023 folgende bereits direkt an die Klägerin bezahlte Unterhaltsbeiträge geleistet zu haben: