von der Vorinstanz für Januar bis April 2023 festgehaltenen Zahlungen von Fr. 5'600.00 handelt sowie um Zahlungen von Fr. 1'400.00 per 26. Mai 2023 und von je Fr. 1'969.00 vom 27. Juni 2023 und 27. Juli 2023. Darüber hinaus gehende Zahlungen werden von der Klägerin bestritten. Sie bringt vor, die vom Beklagen neu eingebrachten Unterlagen seien unzulässig. Die Telefonrechnungen habe der Beklage nicht bezahlt. Selbst wenn der Beklagte diese Rechnungen bezahlt hätte, wären diese gleichwohl nicht anrechenbar, weil beim Bedarf der Klägerin und/oder C._____ von der Vorinstanz keine Telefon- oder Kommunikationskosten berücksichtigt worden seien (Berufungsantwort S. 14 f.).