Zudem habe er Ende Oktober 2022 und Ende November 2022 die Krankenkassenprämien von C._____ und der Klägerin in der Höhe von je Fr. 501.00 sowie seit der Trennung insgesamt Natelabokosten der Klägerin in der Höhe Fr. 354.89 bezahlt (Berufung S. 19 f.). 6.1.3. Die Klägerin anerkennt vom Beklagten geleistete Unterhaltszahlungen bis Ende Juli 2023 in der Höhe von total Fr. 10'938.00, wobei es sich um die - 27 -