6.1.2. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, es sei festzustellen, dass er an den Unterhalt von C._____ bis 31. Juli 2023 Unterhaltszahlungen im Umfang von total Fr. 14'094.89 bezahlt habe und er zu berechtigen sei, diesen Betrag an die Unterhaltszahlungen [recte: Unterhaltsverpflichtungen] anzurechnen. Nebst den von der Vorinstanz berücksichtigten Unterhaltszahlungen von Fr. 5'600.00 für die Monate Januar bis April 2023 habe er im Mai und Juni 2023 je zusätzlich Fr. 1'400.00 bezahlt. Dazu kämen Unterhaltszahlungen für die Monate Juli und August 2023 von je Fr. 2'169.00. Zudem habe er Ende Oktober 2022 und Ende November 2022 die Krankenkassenprämien von C.__