6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin an den Unterhalt von Tochter C._____ bereits Zahlungen von Fr. 5'600.00 (inkl. Kinderzulagen) für die Monate Januar bis und mit April 2023 bezahlt habe und er berechtigt sei, diese an die Unterhaltszahlungen [recte: Unterhaltsverpflichtungen] anzurechnen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 5.2). Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf eine Aussage der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach diese seit Januar 2023 monatlich Fr. 1'200.00 zzgl. Kinderzulagen erhalte (angefochtener Entscheid E. 6.8; act. 9).