5.6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz auch das Existenzminimum des Beklagten korrekt festgestellt hat. 5.7. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist nach Gesagtem insgesamt nicht zu beanstanden und die Berufung des Beklagten ist auch in diesem Punkt abzuweisen.