Es ergeben sich folgende approximative Steuerberechnungen für den Beklagten: Auszugehen ist in der ersten Phase von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 36'450.00 (Nettoerwerbseinkommen: Fr. 72'000.00 [vgl. das von der Vorinstanz festgehaltene und unbeanstandet gebliebene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00; vgl. E. 5.2.2 hiervor] – Berufskostenpauschale: Fr. 2'150.00 [vgl. Steuererklärung 2022 in Berufungsbeilage 5; 3 % von Fr. 72'000.00 gemäss § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] – Verpflegungskosten: Fr. 3'200.00 [§ 35 Abs. 1 lit.