5.6.3.2. Der Beklagte bringt dagegen vor, er habe sein Einkommen zu versteuern, wobei die zu leistenden Unterhaltsbeiträge abzugsfähig seien. In der Steuererklärung 2022 weise der Beklagte ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 52'000.00 aus. Im Jahr 2023 seien die Pensumsreduktion ab 1. September 2023 und die zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Beiträge des Beklagten in die 3. Säule weniger hoch ausfallen würden als noch im Jahr 2022. Das für 2023 steuerbare Einkommen werde auf Fr. 42'000.00 geschätzt (Berufung S. 15). - 25 -