Die Klägerin hält richtig fest, dass die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung die für den Monat September 2023 infolge Kündigung zweier Parkplätze von Fr. 1'910.00 auf Fr. 1'640.00 (act. 80; so auch Berufung S. 14) reduzierten Mietkosten für die ehemalige eheliche Wohnung nicht berücksichtigt hat.