Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach ihm das Finden einer Mietwohnung für einen Mietzins von Fr. 1'350.00 ab Oktober 2023 zumutbar gewesen wäre, setzt sich der Beklagte sodann mit keinem Wort auseinander. Soweit der Beklagte mit Einreichung seines neuen Mietvertrags mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 die Anrechnung eines Mietzins von Fr. 1'400.00 ab November 2023 verlangt, ist er damit mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor).