von ihm behauptet von vier Monaten) kündigen können, obwohl ihm die Möglichkeit zum Nachweis mittels Einreichung des (gesamten) Mietvertrags ohne weiteres möglich gewesen wäre und er von der Vorinstanz sogar dazu aufgefordert wurde (act. 79 unten). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach ihm das Finden einer Mietwohnung für einen Mietzins von Fr. 1'350.00 ab Oktober 2023 zumutbar gewesen wäre, setzt sich der Beklagte sodann mit keinem Wort auseinander.