Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass der vom Beklagten mit Berufungsbeilage 3 eingereichte Ausschnitt eines Mietvertrags keinerlei Bezug zum Mietverhältnis über die ehemalige eheliche Wohnung der Parteien hat. Der Beklagte vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, dass er die ehemalige eheliche Wohnung tatsächlich nicht hätte innert der im Kanton Aargau praxisüblichen Kündigungsfrist von drei Monaten (anstatt wie - 24 -