5.6.2.4. Soweit der Beklagte geltend macht, bei seiner Bedarfsberechnung seien erst ab November 2023 – anstatt wie von der Vorinstanz bereits ab Oktober 2023 berücksichtigt – reduzierte Wohnkosten anzurechnen, ist er damit nicht zu hören. Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass der vom Beklagten mit Berufungsbeilage 3 eingereichte Ausschnitt eines Mietvertrags keinerlei Bezug zum Mietverhältnis über die ehemalige eheliche Wohnung der Parteien hat.