5.6.2.3. Die Klägerin hält dagegen (Berufungsantwort S. 12 f.), der Beklagte habe anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, dass er infolge gekündigter zwei Parkplätze ab 1. September 2023 nur noch Fr. 1'640.00 bezahlen müsse. Diese Wohnkostenminderung für den Monat September 2023 sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Den Mietvertrag [der ehelichen Wohnung] habe der Beklagte nicht eingereicht. Der mit Berufungsbeilage 3 eingereichte "Zettel" habe keinen erkennbaren Bezug zum Beklagten, womit diesem der Nachweis, dass gerade bei ihm eine ausserordentliche Kündigungsfrist von vier Monaten geltend solle, nicht gelinge.