5.6.2.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor (Berufung, S. 9), ihm seien erst ab November 2023 reduzierte Wohnkosten von Fr. 1'350.00 anzurechnen, da die eheliche Wohnung lediglich unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist und somit frühestens per Ende Oktober 2023 habe gekündet werden können. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 liess er sodann mitteilen, dass er per 1. November 2023 eine neue Mietwohnung für monatliche Gesamtkosten von Fr. 1'400.00 gefunden habe.