5.6.2. 5.6.2.1. In der ersten Phase (bis Ende September 2023) hat die Vorinstanz dem Beklagten Wohnkosten für die von ihm nach der Trennung vorerst weiterhin bewohnte ehemalige eheliche Wohnung von Fr. 1'910.00 (inkl. Kosten für zwei Parkplätze) angerechnet. Für die 2. Phase (ab Oktober 2023) ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagte die eheliche Wohnung auf den nächstmöglichen Termin kündigen müsse (wobei sie von einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausging) und berücksichtigte (hypothetische) Wohnkosten für eine neue Mietwohnung von noch Fr. 1'350.00 (angefochtener Entscheid E. 6.5 und 6.7.1.2).