Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sein soll. Die Zeitersparnis für den Beklagten, welche bei Benutzung eines Autos im Vergleich zum öffentlichen Verkehr erfolgen würde, reicht für die Bejahung der Kompetenzqualität des Autos (vgl. E. 5.5.3.4 hiervor) jedenfalls nicht aus. Damit - 23 - sind die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 91.00 für das Abonnement der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu beanstanden.