5.6.1.4. Im Arbeitsvertrag des Beklagten ist als Arbeitsort T._____ verurkundet (Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 12. Januar 2023). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beklagte indessen an, seine Stelle jeweils in U._____ anzutreten (act. 80). Tagsüber könne er ein Geschäftsfahrzeug benützen, zumal er im ganzen Kanton arbeite (act. 80). In der Steuererklärung 2022 (Berufungsbeilage 5) hat der Beklagte ebenfalls U._____ als Arbeitsort angegeben.