5.6.1.3. Die Klägerin entgegnet (Berufungsantwort S. 11), der Beklagte sei anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht bereit gewesen, seinen Arbeitsort zu bezeichnen, weil er – so jedenfalls die Vermutung der Klägerin – der Geheimhaltung unterliegende Betriebsräumlichkeiten […] betreue. Entsprechend habe der Beklagte angegeben, "im ganzen Kanton" zu arbeiten. Folglich könnten beim Beklagten einzig die von der Vorinstanz angerechneten Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 91.00 angerechnet werden.