5.6.1.2. Der Beklagte bringt vor, die ihm angerechneten Arbeitswegkosten seien zu tief. Gemäss Arbeitsvertrag liege der Arbeitsort in T._____. Würde der Beklagte den öffentlichen Verkehr für den Arbeitsweg nutzen, so hätte er zwischen 45 Minuten und einer Stunde pro Weg, davon 16 – 20 Minuten Fussweg. Nutze der Beklagte sein Auto, so dauere der Arbeitsweg rund 20 Minuten. Dies ergebe pro Arbeitstag eine Ersparnis von einer Stunde. Zudem biete die Benützung des Autos die Möglichkeit, dass der Beklagte die Tochter unmittelbar im Anschluss an die Arbeit abholen könne (Berufung S. 14 f.).