Öffentliche Verkehrsmittel stehen ihr in diesen frühen Morgenstunden nicht zur Verfügung (vgl. www.sbb.ch). Entsprechend ist die Klägerin auf die Benützung ihres Autos angewiesen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Klägerin für die Zurücklegung ihres Arbeitsweges die Kosten für die Nutzung ihres Fahrzeugs eingesetzt hat. Die Höhe der Fahrtkosten wird vom Beklagten nicht weiter beanstandet, womit es bei den eingesetzten Fr. 168.00 sein Bewenden hat. 5.5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Existenzminimum der Klägerin korrekt festgestellt hat.