5.5.3.4. Gemäss Ziff. II.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Klägerin legt glaubhaft und unbestrittenermassen dar, dass ihre Arbeitsschichten in der Regel um 06:30 Uhr beginnen (act. 75). Öffentliche Verkehrsmittel stehen ihr in diesen frühen Morgenstunden nicht zur Verfügung (vgl. www.sbb.ch).