5.5.3.2. Der Beklagte bringt dagegen vor (Berufung Ziff. 3.4), die Erwägung der Vorinstanz, wonach dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zukommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin mache nirgends geltend, weshalb sie für die Kindsbetreuung ein Auto benötige. Auch bei unregelmässiger Arbeitstätigkeit sei es der Klägerin zumutbar, den Arbeitsweg nach S._____ mit dem öffentlichen Verkehr zu bestreiten. Die Reisezeit - 21 -