5.5.2. 5.5.2.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin die Krankenkassenprämienkosten nach KVG in der Höhe von Fr. 382.00 in allen Phasen angerechnet (angefochtener Entscheid E. 6.7.2.3). Der Beklagte bringt vor, beim Einkommen der Klägerin stünde ihr die volle individuelle Prämienverbilligung zu. Es hätte an ihr gelegen, diese zu beantragen. Falls sie dies unterlassen habe, gehe dies zu ihren Lasten. Die Klägerin habe sich auszuweisen. Der Prämienverbilligungsabzug betrage in der erstem Phase Fr. 382.00 und in der zweiten Phase noch Fr. 191.00 (Berufung Ziff. 3.4).