Der Wohnkostenanteil von C._____ betrage Fr. 150.00 (Berufung Ziff. 3.4). 5.5.1.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls kämen sie indirekt einer anderen Person zu als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36 zu Art. 125 ZGB). Dasselbe muss - 20 -