5.5.1.2. Der Beklagte beanstandet die von der Vorinstanz bei der Klägerin berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 750.00 bis Ende Oktober 2023. Die Wohnkosten seien bis zum Auszug der Klägerin zu hoch. Davon ausgehend, dass die Klägerin ihren Eltern für sich und C._____ tatsächlich Fr. 900.00 pro Monat bezahlen müsse, liege der Wohnkostenanteil deutlich tiefer als die angenommenen Fr. 750.00. Ansonsten betrage der Anteil für Nahrungsmittel etc. lediglich Fr. 150.00 für zwei Personen. Richtigerweise betrage der Anteil für Nahrungsmittel etc. für beide Personen mindestens Fr. 400.00. Damit blieben Wohnkosten von Fr. 500.00. Der Wohnkostenanteil von C.__