Dass die Eltern der Klägerin ihr diese Wohnkosten nicht effektiv in Rechnung stellten, sei reine Kulanz und stelle klarerweise eine Zuwendung Dritter dar, von der der Beklagte nicht zu profitieren habe. Da die Klägerin angegeben habe, ihrem Vater Fr. 900.00 zu zahlen, womit auch noch Nahrungsmittel gekauft würden, was bereits mit dem Grundbetrag abgedeckt sei, sei ermessensweise ein Abzug von Fr. 150.00 zu machen. Damit resultierten Wohnkosten von Fr. 750.00 (angefochtener Entscheid E. 6.7.2.2.2).