5.5. 5.5.1. 5.5.1.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin in der Phase 1 (bis September 2023) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 750.00 (exkl. Wohnkostenanteil C._____ von Fr. 150.00) und in der 2. Phase (ab Oktober 2023) von Fr. 1'350.00 angerechnet. Die bei ihren Eltern wohnhafte Klägerin habe keine effektiven Mietkosten ausgewiesen. Es liege aber in der Natur der Sache, dass Wohnen mit Nutzung der gesamten Infrastruktur (Wasser/Strom) nicht gratis sei. Dass die Eltern der Klägerin ihr diese Wohnkosten nicht effektiv in Rechnung stellten, sei reine Kulanz und stelle klarerweise eine Zuwendung Dritter dar, von der der Beklagte nicht zu profitieren habe.