von der Vorinstanz angerechnete Einkommen (Klägerin: Fr. 850.00; Beklagter: Fr. 6'000.00; D._____: Fr. 200.00) wird ansonsten nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleich verhält es sich mit der vom Beklagten behaupteten Anrechnung eines höheres Wohnkostenanteils für Tochter C._____ in seinem Bedarf, - 19 -