Bei der Klägerin resultierte in der ersten Phase ein solches von Fr. 2'272.00 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 750.00 abzgl. Wohnkostenanteil Tochter Fr. 150.00; KVG-Prämie: Fr. 382.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 22.00; Arbeitsweg: Fr. 168.00) und in der zweiten Phase von Fr. 2'872.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'350.00 abzgl. Wohnkostenanteil Tochter Fr. 250.00). - 18 - Bei C._____ resultierte in der ersten Phase ein solches von Fr. 642.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 150.00; KVG-Prämie: Fr. 92.00) und in der zweiten Phase von Fr. 742.00 (neu: Wohnkostenanteil: Fr. 250.00).