Beim Beklagten resultierte für die erste Phase ein solches von Fr. 3'737.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'910.00; KVG-Prämie: Fr. 316.00: auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Arbeitsweg: Fr. 91.00) und für die zweite Phase von Fr. 3'177.00 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'350.00).