5.2. 5.2.1. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von zwei Phasen ausgegangen: Phase 1 von 1. November 2022 bis 30. September 2023 und Phase 2 ab 1. Oktober 2023 (Kündigung Mietwohnung Beklagter). 5.2.2. Zunächst ermittelte die Vorinstanz die Einkommen der Parteien (E. 6.6). Bei der Klägerin resultiere ein Einkommen von Fr. 850.00, beim Beklagten ein solches von Fr. 6'000.00. Der Tochter rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von Fr. 200.00 als Einkommen an. 5.2.3. Weiter wurden die betreibungsrechtlichen Existenzminima festgestellt (E. 6.7.1 bis E. 6.7.3).