4.4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bisher eine überdurchschnittlich enge und vertraute Beziehung zu seiner Tochter gepflegt hat. Hauptbezugsperson von C._____ war und ist die Klägerin (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Es besteht daher kein Anlass, im vorliegenden Fall von dem den Bedürfnissen eines Kleinkindes im Regelfall am besten entsprechenden Besuchsrecht in kürzeren Intervallen, doch ohne Übernachtung abzuweichen. Das vom Beklagten in der Berufung beantragte Ferienrecht, das eine mehrtägige Trennung von der Klägerin, der Hauptbezugsperson von C._____, zur Folge hätte, fällt damit von vornherein ausser Betracht. Ebenso das beantragte Besuchsrecht mit Übernachtungen.