Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1 und 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Von Bedeutung ist auch die bisherige Bindung an den anderen Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kontakte, die Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern sowie die Beziehung der Eltern untereinander (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZGB).