lichen Besuchsabend am Mittwochabend. Es herrsche wohl Einigkeit, dass der persönliche Kontakt bei einem Kleinkind nicht durch Möglichkeiten der Videotelefonie oder Telefonie ersetzt werden könne. Ein Kind unter sieben Jahren sei nicht in der Lage, ein längeres Telefonat zu führen (Berufung S. 8). 4.2.2. Die Beklagte liess sich mit Berufungsantwort nicht zum vom Kläger beantragten Besuchsrecht vernehmen.