4.2. 4.2.1. Der Beklagte beantragt ein Besuchsrecht an jedem ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Wochenende des Monats von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie von jedem Mittwochabend, 17.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr, und während vier Wochen Ferien pro Jahr. Der regelmässige Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil sei für Kleinkinder besonders wichtig, da Kleinkinder im "Hier und Jetzt" lebten. Selbst die Vorinstanz zitiere, dass insbesondere bei Kleinkindern häufige Besuchsintervalle ideal seien.