Nach Gesagtem und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte die alleinige Obhut über C._____ nicht beantragt hat, ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer alternierenden Obhut absah und C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte. 4. 4.1. Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten, seine Tochter jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag eines jeden Monats von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu betreuen. Zur Begründung führte sie aus - 15 -