__ abzudecken, lediglich mit "wenn es sein muss". Auf die Rückfrage der Gerichtspräsidentin, ob er es sich somit nicht vorstellen könne, schwieg der Beklagte bloss (act. 78). Inwiefern diese Aussagen des Beklagten anders als – wie von der Vorinstanz interpretiert – mangelnde Bereitschaft zu mehr persönlicher Betreuung von C._____ verstanden werden könnte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls mag nichts daran zu ändern, dass der Beklagte seine hiervor zitierten Antworten gemäss Ausführungen in seiner Berufung in wohl etwas zu emotionalem Zustand von sich gab.