Darüber hinaus ist bei der Frage der Obhutszuteilung von Kleinkindern auch die Bereitschaft der Eltern zu berücksichtigen, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (vgl. BGE 142 II 612 E. 4.3). Mit der Vorinstanz bleibt diesbezüglich zumindest zweifelhaft, dass der Beklagte tatsächlich bereit wäre, sich zukünftig mehr als bis anhin persönlich um seine Tochter zu kümmern. So beantwortete er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung die Frage, ob er sich vorstellen könne, ungefähr zu 50 % oder ein bisschen weniger die Betreuung von C._____ abzudecken, lediglich mit "wenn es sein muss".