Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, wonach er seine Arbeitstätigkeit reduzieren und C._____ mehr betreuen könne, vermag nichts daran zu ändern, dass es im Kindswohlinteresse von C._____ liegt, wenn diese – insbesondere in Anbetracht ihres Kleinkindalters – wie bis anhin zu Hauptsache von der Klägerin und somit ihrer bisherigen Hauptbezugsperson betreut wird. Darüber hinaus ist bei der Frage der Obhutszuteilung von Kleinkindern auch die Bereitschaft der Eltern zu berücksichtigen, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (vgl. BGE 142 II 612 E. 4.3).