Die Vorinstanz hat den Bezug von der anlässlich des angefochtenen Entscheids rund eineinhalb Jahre alten C._____ zu ihrer bisherigen Hauptbetreuungsperson (der Klägerin) im Sinne der Stabilität bzw. Kontinuität der familiären Verhältnisse daher zu Recht als auschlaggebendes Element für die Zuteilung unter die alleinige Obhut der Klägerin betrachtet. Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, wonach er seine Arbeitstätigkeit reduzieren und C.___