Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Kriterium der Stabilität geht der Beklagte mit keinem Wort ein. Auch mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beklagte gestützt auf die durchgeführte Parteibefragung gar nicht willens erscheine, mehr Betreuungsanteile zu übernehmen, setzt sich der Beklagte nicht in substantiierter Art und Weise auseinander. Bezüglich der Obhutsfrage fehlt es seitens des Beklagten somit an der nötigen Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.1 hiervor). Entsprechend hat es bezüglich der Obhutszuteilung von Vorherein beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.