nicht willens erscheine, mehr Betreuungsanteile zu übernehmen, begründet (vgl. E 3.1 oben). Wie die Klägerin korrekt ausführt, setzt sich der Beklagte in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Begründung zur Obhutszuteilung nicht substantiiert auseinander. Der Beklagte bringt lediglich – wie bereits vor Vorinstanz – vor, dass er sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren könne, um C._____ mehr zu betreuen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Kriterium der Stabilität geht der Beklagte mit keinem Wort ein.