Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht ersichtlich, zumal die organisatorischen Massnahmen in Anbetracht des Kleinkindalters von C._____ sich noch als überschaubar erweisen sollten. Die Vorinstanz hat eine alternierende Obhut dementsprechend auch nicht mangels Erzie- hungs- oder Kooperationsfähigkeit der Eltern verneint, sondern die Zuteilung von C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin mit dem Kriterium der Stabilität (der Beklagte habe sich im ersten Lebensjahr nie intensiv um seine Tochter gekümmert und sich auch nach der Trennung nie um eine intensivere Betreuung bemüht) und dem Umstand, dass der Beklagte gar