Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 3.3 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCH- LER/CLAUSEN, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.).