3.4.2. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ebenso wird nicht bezweifelt, dass der Beklagte die Betreuung – sei dies selbst oder allenfalls mit Hilfe von Verwandten und Freunden – übernehmen könnte. Auch steht eine alternierende Obhut nicht bereits dann per se ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer - 13 -