__ seinerseits jede Woche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr. Ob es sich bei den Berufungsanträgen des Beklagten (wie von der Klägerin vorgebracht) um unzulässige neue Anträge oder allenfalls um eine Klageänderung handelt, kann offenbleiben, da der Antrag des Beklagten ohnehin aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.