3.4. 3.4.1. Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die alternierende Obhut, wobei er die Betreuung der gemeinsamen Tochter an jedem ersten, zweiten und allenfalls fünften Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, sowie an jedem Mittwochabend von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr (ab dem 2. Lebensjahr der Tochter von Mittwochabend 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen) und während vier Wochen Ferien pro Jahr geltend machte. Im Berufungsverfahren hielt der Beklagte an der beantragten alternierenden Obhut fest und beantragte neu eine Betreuung von C._____ seinerseits jede Woche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr.