der Trennung reduziert. Seit der Trennung der Parteien habe sich der Beklagte nicht um eine intensivere Betreuung von C._____ bemüht. Gegenteilig habe der Beklagte an der Verhandlung vom 1. Juni 2023 vor der Vorinstanz angegeben, dass er sich eine ausgewogene Betreuung einzig vorstellen könne, "wenn es sein müsse". C._____ sei erst etwas mehr als eineinhalb Jahre alt. Dem Kriterium der Stabilität sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewichtige Bedeutung beizumessen bzw. das während des ehelichen Zusammenlebens gewählte Betreuungsmodell solle auch nach der Trennung beibehalten werden.