Die vom Gesetzgeber geforderte Überprüfung bezwecke nicht die vom Beklagten offensichtlich einzig beabsichtigte finanzielle Entlastung in seinen Unterhaltsbeitragspflichten. Gerade deshalb sei zu prüfen und zu beurteilen, wie die Kindseltern bis zur Trennung die Kinder betreut hätten, so ob sie bereits zuvor ausgewogen in der Betreuung gewesen seien oder ob ein [Elternteil] während des Zusammenlebens kaum oder wenig Betreuungspflichten wahrgenommen habe, so einzig die finanziellen Überlegungen und so neu intensivere Betreuung eines Kindes vorschlage. Der Beklagte habe sich im ersten Lebensjahr der Tochter nie intensiv um diese gekümmert;